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Die Vereinten Nationen und der Genozid in Gaza: Rechtliche Wege zur Wiederherstellung institutioneller Glaubwürdigkeit

Ende 2025 stellt der anhaltende Genozid in Gaza eine der prägendsten und verheerendsten Krisen des einundzwanzigsten Jahrhunderts dar. Der anhaltende und systematische Charakter der israelischen Militärkampagne – gekennzeichnet durch die Zerstörung ziviler Infrastruktur, die Vorenthaltung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie das massenhafte Töten von Zivilisten – hat eine tiefgreifende Abrechnung innerhalb der internationalen Rechtsordnung ausgelöst.

1. Staaten und Organisationen, die den Gaza-Genozid anerkennen

Ein rasch wachsender Korpus internationaler Meinungen, der Regierungen, zwischenstaatliche Organe, Mechanismen der Vereinten Nationen und zivilgesellschaftliche Organisationen umfasst, identifiziert Israels Handlungen in Gaza nun als Genozid im Sinne der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948). Diese Rahmung spiegelt nicht nur rhetorische Verurteilung wider, sondern eine rechtliche Charakterisierung, die auf vertraglichen Verpflichtungen, Gerichtsverfahren und maßgeblichen Ermittlungsergebnissen beruht.

Die folgende Liste identifiziert Staaten, zwischenstaatliche Organe und Institutionen, die Israels Handlungen in Gaza formell als Genozid bezeichnet oder in diesem Kontext auf die Genozid-Konvention Bezug genommen haben:

Die beispiellose Breite dieses Konsenses – der Akteure aus dem Globalen Süden und Norden umfasst und sich über staatliche, institutionelle und wissenschaftliche Linien erstreckt – signalisiert eine Transformation im internationalen Verständnis von Rechenschaftspflicht und Prävention. Zum ersten Mal in der Nachkriegsära wird die Genozid-Konvention von mehreren souveränen Staaten gegen einen aktiven, laufenden Genozid angerufen, mit erheblichem prozeduralem Fortschritt am Internationalen Gerichtshof.

2. Die Pflicht der Vereinten Nationen, Genozid zu verhindern

Die kumulativen Feststellungen von Staaten, zwischenstaatlichen Organen und Mechanismen der Vereinten Nationen, dass Israels laufende Kampagne in Gaza Genozid darstellt, begründen nicht nur eine moralische Sorge, sondern ein glaubwürdiges und dringendes rechtliches Risiko, das die kollektive Verantwortung der VN zur Verhinderung von Genozid einbezieht. Gemäß Artikeln 1, 2(2) und 24 der Charta der Vereinten Nationen trägt der Sicherheitsrat eine rechtliche Pflicht, unverzüglich und wirksam Maßnahmen zu ergreifen, um den internationalen Frieden und die Sicherheit aufrechtzuerhalten und die Achtung grundlegender Prinzipien des Völkerrechts zu gewährleisten.

Die Genozid-Konvention auferlegt eine erga omnes-Verpflichtung, Genozid zu verhindern und zu bestrafen, die eine zwingende (jus cogens) Norm widerspiegelt.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)

Im Fall Bosnien und Herzegowina v. Serbien und Montenegro (2007) urteilte der Internationale Gerichtshof, dass die Pflicht zur Verhinderung von Genozid „in dem Moment entsteht, in dem der Staat von der Existenz eines ernsthaften Risikos erfährt oder normalerweise hätte erfahren müssen.“

IGH, Bosnien v. Serbien (Urteil, 26. Februar 2007)

Folglich sind, wenn glaubwürdige Beweise für Genozid vorliegen – wie durch die einstweiligen Maßnahmen des IGH, VN-Ermittlungsmechanismen und Feststellungen mehrerer Staaten und Menschenrechtsorganisationen festgestellt – der Rat und insbesondere seine ständigen Mitglieder rechtlich verpflichtet, zu handeln, um ihn zu verhindern. Angesichts der primären Verantwortung des Sicherheitsrats für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit gemäß Artikel 24(1) der Charta und seiner einzigartigen Fähigkeit, kollektiv im Namen aller Mitgliedstaaten zu handeln, gilt diese Pflicht mit besonderer Kraft für den Rat. Wenn glaubwürdige Organe – einschließlich des IGH selbst – feststellen, dass ein plausibles Risiko eines Genozids besteht, ist der Rat rechtlich verpflichtet, zu handeln, um ihn zu verhindern.

3. Missbrauch des Vetos und die Rolle der Vereinigten Staaten

Trotz des überwältigenden faktischen Berichts und der verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948) und der Charta der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten wiederholt Sicherheitsratsmaßnahmen behindert, die darauf abzielen, das zu stoppen, was der Internationale Gerichtshof als plausiblen Genozid in Gaza bezeichnet hat. Seit Oktober 2023 hat Washington sein Vetorecht nicht weniger als sieben Mal ausgeübt, um Resolutionsentwürfe zu blockieren, die Waffenstillstände umsetzen, humanitären Zugang erleichtern oder die Einhaltung des humanitären Völkerrechts fordern sollen. Jede dieser Resolutionen spiegelte die dringenden Appelle des Generalsekretärs, des Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) und der UN-Hilfs- und Arbeitsagentur (UNRWA) wider, sowie die Feststellungen unabhängiger Ermittlungsmechanismen, wurde jedoch dennoch durch den einseitigen Einspruch eines einzigen ständigen Mitglieds zunichtegemacht.

Das erste Veto, ausgeübt im Oktober 2023, blockierte eine Resolution, die einen sofortigen humanitären Waffenstillstand nach Israels anfänglichem Bombardement von Gaza und dem Beginn massiver ziviler Opfer forderte. Nachfolgende Vetos – im Dezember 2023, Februar 2024, April 2024, Juli 2024, Dezember 2024 und März 2025 – folgten einem konsistenten und absichtlichen Muster. Jedes Mal, wenn der Rat versuchte, gemäß seiner chartabedingten Verantwortung zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu handeln, übten die Vereinigten Staaten das Veto aus, um Israel vor Rechenschaftspflicht zu schützen und kollektive Maßnahmen zu verhindern, die zum Schutz zivilen Lebens gedacht waren.

4. Interpretation der Charta – Der Wiener Vertragsrechtsrahmen

Die Charta stellt einen kohärenten und integrierten rechtlichen Rahmen dar, in dem alle Bestimmungen gleichen normativen Status besitzen und harmonisch miteinander gelesen werden müssen. Es gibt keine interne Hierarchie unter ihren Artikeln; vielmehr muss jeder kontextuell, systemisch und teleologisch verstanden werden – d.h. im Licht der übergeordneten Ziele und Prinzipien der Charta, wie in Artikeln 1 und 2 artikuliert. Diese systemische Interpretation, wiederholt vom IGH und den eigenen Rechtsorganen der VN bestätigt, stellt sicher, dass die Charta als ein einziges, unteilbares Instrument internationaler Governance fungiert, anstatt als Sammlung isolierter Mächte oder Privilegien.

Der in der Wiener Vertragsrechtskonvention (1969) artikulierte Interpretationsrahmen gilt gleich und vollständig für die Charta der Vereinten Nationen. Obwohl die Charta der Konvention vorausgeht, waren die darin kodifizierten Interpretationsprinzipien bereits zur Zeit der Ausarbeitung der Charta als gewohnheitsmäßiges Völkerrecht etabliert und wurden seither in der IGH-Rechtsprechung bestätigt. Dementsprechend muss die Charta in gutem Glauben, im Licht ihres Ziels und Zwecks und als kohärentes und integriertes Ganzes interpretiert werden.

Wiener Vertragsrechtskonvention (1969)

Dementsprechend können die dem Sicherheitsrat übertragenen Befugnisse, einschließlich des Vetorechts, nicht so interpretiert oder angewendet werden, dass sie dem Ziel und Zweck der Charta widersprechen.

5. Rechtliche Grenzen des Vetos

Während Artikel 27(3) der Charta der Vereinten Nationen den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats das Vetorecht gewährt, ist diese Macht nicht absolut. Sie muss in strikter Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien der Charta (Artikel 1 und 24) und in gutem Glauben (Artikel 2(2)) ausgeübt werden. Als Organ mit primärer Verantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit ist der Sicherheitsrat rechtlich verpflichtet, seine Funktionen in Übereinstimmung mit diesen Verpflichtungen auszuüben.

Gemäß Artikel 24(1) übt der Sicherheitsrat seine Autorität im Namen der gesamten Mitgliedschaft der Vereinten Nationen aus. Dieses repräsentative Mandat auferlegt eine treuhänderische Pflicht allen seinen Mitgliedern – und insbesondere den ständigen Mitgliedern mit Veto – in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Charta zu handeln. Gelesen zusammen mit Artikeln 1, 2(2) und 24(2) unterstützt Artikel 24(1) das Prinzip, dass das Vetorecht nicht rechtmäßig verwendet werden kann, um die kollektive Verantwortung des Rates zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu frustrieren.

Die Charta legt auch explizite prozedurale Grenzen für das Veto durch Artikel 27(3) fest, der vorsieht, dass eine Partei eines Streits sich bei Entscheidungen unter Kapitel VI der Abstimmung enthält. Diese Bestimmung verkörpert ein grundlegendes Prinzip der Unparteilichkeit in der Entscheidungsfindung des Rates. Wenn ein ständiges Mitglied erhebliche militärische, finanzielle oder logistische Unterstützung für eine Partei eines bewaffneten Konflikts leistet, kann dieses Mitglied vernünftigerweise als Partei des Streits angesehen werden und unterliegt daher einer rechtlichen Verpflichtung zur Enthaltung.

Charta der Vereinten Nationen

Zusammengenommen stellen Artikel 1, 2(2), 24(1)–(2) und 27(3) der Charta, interpretiert in Übereinstimmung mit Artikeln 31–33 der Wiener Vertragsrechtskonvention, fest, dass das Veto keine ungebundene Prärogative ist, sondern eine bedingte Macht, die im Vertrauen für die internationale Gemeinschaft gehalten wird. Die Ausübung dieser Macht in bösem Glauben, für Zwecke, die der Charta widersprechen, oder in einer Weise, die den Sicherheitsrat daran hindert, seine primären Pflichten zu erfüllen, stellt einen Missbrauch des Rechts und einen ultra vires-Akt dar. Ein solches Veto hat keine rechtliche Wirkung im Rahmen der Charta und steht im Widerspruch zu den zwingenden Normen (jus cogens), die die internationale Ordnung regeln, insbesondere denen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Genozid und dem Schutz von Zivilisten.

6. Die Rolle des Internationalen Gerichtshofs

Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, wie in Artikeln 1 und 24 der Charta artikuliert, umfasst notwendigerweise eine Pflicht, das Völkerrecht aufrechtzuerhalten und Gräueltaten zu verhindern, die die Stabilität internationaler Beziehungen bedrohen. Das Mandat des Rates ist keine politische Prärogative, sondern ein rechtliches Treuhandverhältnis, das im Namen der gesamten Mitgliedschaft ausgeübt wird und durch die Ziele und Prinzipien der Charta eingeschränkt ist. Wenn ein ständiges Mitglied das Veto einsetzt, um Maßnahmen zur Verhinderung oder Reaktion auf schwere Verletzungen des Völkerrechts – einschließlich Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwerer Verstöße gegen die Genfer Konventionen – zu behindern, stellt eine solche Handlung einen Missbrauch der Vetomacht und einen ultra vires-Akt der Charta dar.

Unter solchen Umständen wird die interpretative Rolle des IGH entscheidend. Gemäß Artikel 36 seines Statuts kann der Gerichtshof streitige Gerichtsbarkeit ausüben, wenn ein Streit von Mitgliedstaaten wegen der Interpretation oder Anwendung der Charta oder der Genozid-Konvention vorgelegt wird. Zusätzlich können gemäß Artikel 65 des IGH-Statuts und Artikel 96 der Charta die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat sowie andere autorisierte VN-Organe ein Gutachten anfordern, um die rechtlichen Folgen der Verwendung des Vetos in spezifischen Kontexten zu klären. Obwohl Gutachten nicht formell bindend sind, stellen sie maßgebliche Interpretationen der Charta dar und haben entscheidendes Gewicht in der VN-Praxis.

Charta der Vereinten Nationen

Während der Internationale Gerichtshof (IGH) keine explizite Autorität besitzt, eine Entscheidung oder ein Veto des Sicherheitsrats für ungültig zu erklären, behält er die Zuständigkeit, die Charta der Vereinten Nationen zu interpretieren und die rechtlichen Folgen von Handlungen unter ihr zu bestimmen. Der Gerichtshof als Hauptjustizorgan der Vereinten Nationen (Artikel 92 der Charta) übt sowohl streitige als auch gutachtliche Funktionen aus, die Fragen der Charta-Interpretation und der Rechtmäßigkeit von Handlungen VN-Organe umfassen. Sollte ein ständiges Mitglied daher festgestellt werden, das Veto in bösem Glauben oder ultra vires zu den Zielen und Prinzipien der Charta ausgeübt zu haben, könnte der IGH im Prinzip bestätigen, dass ein solches Veto rechtlich unwirksam war und der entsprechende Resolutionsentwurf in der Substanz gültig angenommen wurde.

In praktischen Begriffen würde eine solche Feststellung anderen Mitgliedern des Sicherheitsrats ermöglichen, ein Veto, das im Widerspruch zur Charta ausgeübt wurde, als ohne rechtliche Wirkung zu betrachten, wodurch dem Rat erlaubt würde, mit der Annahme der entsprechenden Resolution in der Substanz fortzufahren. Das Veto würde als null ab initio behandelt – unfähig, die kollektive Pflicht des Rates zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit zu negieren.

7. Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen – Ein Weg durch das Recht

Die durch den Gaza-Genozid offenbarte Krise hat gezeigt, dass die Lähmung der VN nicht primär ein Versagen ihres Gründungstextes ist, sondern seiner Interpretation und Anwendung. Die Unfähigkeit des Sicherheitsrats zu handeln – trotz der Anerkennung eines plausiblen Genozids durch den Internationalen Gerichtshof und die eigenen Ermittlungsmechanismen der VN – resultiert nicht aus einem Fehlen rechtlicher Autorität, sondern aus dem Missbrauch des Vetos durch ein ständiges Mitglied, das den Zielen der Charta zuwiderhandelt.

Aufrufe zur Charta-Reform, obwohl moralisch zwingend, sind lange an der prozeduralen Unmöglichkeit gescheitert, Artikel 108 in einem System zu ändern, das die Zustimmung derjenigen erfordert, die am stärksten in der Erhaltung ihres Privilegs investiert sind. Die Lösung liegt daher nicht im unerreichbaren Projekt der Neuschreibung der Charta, sondern in ihrer Interpretation in Übereinstimmung mit dem Vertragsrecht und der eigenen inneren Logik der Charta.

Der erste und unmittelbarste Schritt besteht darin, ein Gutachten vom Internationalen Gerichtshof (IGH) zur Rechtmäßigkeit und Grenzen der Vetomacht gemäß Artikel 27(3) der Charta einzuholen. Ein solches Gutachten würde die Charta nicht ändern, sondern sie in Übereinstimmung mit der Wiener Vertragsrechtskonvention (VCLT) und den zwingenden Normen des Völkerrechts interpretieren und bestätigen, dass das Veto – wie jede Macht unter der Charta – durch die Verpflichtungen des guten Glaubens, Ziels und Zwecks und jus cogens bedingt ist.

Doppelte Wege zum IGH: Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat

Gemäß Artikel 96(1) der Charta der Vereinten Nationen und Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs besitzen sowohl die Generalversammlung als auch der Sicherheitsrat die Kompetenz, den Gerichtshof um Gutachten zu jeder rechtlichen Frage zu ersuchen. Jeder Weg bietet ein distinctes – aber komplementäres – Mittel für die Organisation, die rechtlichen Grenzen des Vetos zu klären.

Der Weg der Generalversammlung bietet einen klaren und gesicherten Pfad, da eine solche Resolution nur eine einfache Mehrheit erfordert und keinem Veto unterliegt. Dies macht ihn zum zugänglichsten und prozedural sichersten Mittel, um eine gerichtliche Klärung des Umfangs und der Grenzen des Vetos zu erhalten, insbesondere in Fällen, in denen der Sicherheitsrat selbst gelähmt ist.

Der Sicherheitsrat behält jedoch ebenfalls die Autorität, ein solches Gutachten zu ersuchen. Hier stellt sich die Frage, ob das Veto eines ständigen Mitglieds den Rat daran hindern könnte, rechtlichen Rat zu den Grenzen seiner eigenen Befugnisse einzuholen. Gemäß Artikel 27(2) der Charta werden Entscheidungen des Sicherheitsrats zu prozeduralen Angelegenheiten durch eine affirmative Abstimmung von neun Mitgliedern getroffen und unterliegen keinem Veto. Eine Resolution, die ein Gutachten ersucht – die weder substanziellen Rechte bestimmt noch bindende Verpflichtungen auferlegt – fällt eindeutig in diese prozedurale Kategorie.

Charta der Vereinten Nationen

Der Namibia-Präzedenzfall (S/RES/284 (1970)) unterstützt diese Interpretation: Die Anfrage des Rates nach einem Gutachten zu den rechtlichen Folgen der Präsenz Südafrikas in Namibia wurde als prozedurale Entscheidung behandelt und ohne Veto angenommen. Analog betrifft eine Resolution, die ein Gutachten zum Grenzen der Vetomacht ersucht, ebenfalls den eigenen institutionellen Prozess des Rates und stellt keinen substanziellen Akt dar, der Staatsrechte oder -verpflichtungen beeinflusst.

Daher könnte der Sicherheitsrat rechtmäßig eine Resolution annehmen, die ein IGH-Gutachten zu den Grenzen des Vetos als prozedurale Abstimmung ersucht, die nur neun affirmative Stimmen erfordert und keinem Veto unterliegt. Sobald übermittelt, obliegt es dem Internationalen Gerichtshof selbst, zu entscheiden, ob er die Anfrage annimmt. Dadurch würde der IGH implizit bestätigen, dass die Angelegenheit prozedural ist und ordnungsgemäß vor ihm liegt – und somit durch Recht statt Politik lösen, ob die Frage der Vetogrenzen in die gerichtliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

Dieser Weg stellt sicher, dass kein ständiges Mitglied einseitig die Vereinten Nationen daran hindern kann, eine rechtliche Interpretation ihres eigenen Gründungsinstruments einzuholen. Er ehrt auch das Prinzip des effet utile gemäß der Wiener Konvention – dass jeder Vertrag so interpretiert werden muss, dass seinem Ziel und Zweck volle Wirkung gegeben wird. Einem Veto zu erlauben, die rechtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des eigenen Vetos zu verhindern, wäre ein logisches und rechtliches Paradoxon, das die Kohärenz der Charta und die Integrität der internationalen Rechtsordnung untergräbt.

Wiederherstellung der Primat des Rechts

Dementsprechend besitzen sowohl die Generalversammlung als auch der Sicherheitsrat rechtmäßige und komplementäre Wege, um ein Gutachten vom IGH einzuholen. Der Weg der Generalversammlung ist prozedural gesichert; der Weg des Sicherheitsrats ist rechtlich vertretbar unter der Charta und dem Vertragsrecht. Jeder würde dasselbe wesentliche Ziel erreichen: zu klären, dass das Veto nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, um die Verhinderung von Genozid zu behindern oder die Ziele der VN zu frustrieren.

Durch diesen Prozess würde die Organisation einen vitalen Schritt zur Wiederherstellung ihrer Glaubwürdigkeit unternehmen – und bestätigen, dass ihre Autorität nicht aus Macht, sondern aus der Überlegenheit des Völkerrechts fließt. Der Rechtsstaat, nicht politisches Privileg, muss selbst die mächtigsten Organe der Vereinten Nationen leiten. Nur durch die Bestätigung dieses Prinzips kann die Organisation ihren Gründungszweck zurückerobern: nachfolgende Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren.

Schlussfolgerung

Die Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen steht heute an einem Moment tiefer Abrechnung. Der sich entfaltende Genozid in Gaza hat die Bruchlinien innerhalb der internationalen Rechtsordnung offenbart – nicht in der Unzulänglichkeit ihrer Normen, sondern im Versagen ihrer Institutionen, sie aufrechtzuerhalten. Das Verbot des Genozids, verankert in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948) und als jus cogens anerkannt, bindet alle Staaten und alle Organe der Vereinten Nationen ausnahmslos. Dennoch blieb angesichts überwältigender Beweise und formeller Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs das Hauptorgan der Organisation für die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit durch den Missbrauch des Vetos gelähmt.

Diese Lähmung ist kein unvermeidbares Merkmal internationaler Politik; sie ist ein Versagen der Governance und ein Bruch rechtlichen Vertrauens. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats halten ihre Mächte im Namen der gesamten Mitgliedschaft gemäß Artikel 24(1) der Charta. Diese Autorität ist treuhänderisch, nicht proprietär. Wenn das Veto verwendet wird, um einen laufenden Genozid zu schützen oder humanitären Schutz zu behindern, hört es auf, ein Instrument der Friedenssicherung zu sein, und wird zu einem Instrument der Straflosigkeit. Eine solche Verwendung ist ultra vires – jenseits der durch die Charta übertragenen Mächte – und rechtlich unvereinbar sowohl mit dem Buchstaben als auch dem Geist der Vereinten Nationen.

Letztlich hängt die Fähigkeit der VN, ihre Legitimität wiederherzustellen, von ihrer Bereitschaft ab, ihr eigenes Recht durchzusetzen. Glaubwürdigkeit wiederherzustellen bedeutet nicht nur Resolutionen oder Berichte herauszugeben; es bedeutet, die Organisation mit den Prinzipien in Einklang zu bringen, die ihre Schaffung rechtfertigten – Frieden, Gerechtigkeit, Gleichheit und den Schutz menschlichen Lebens. Der Genozid in Gaza wird das Erbe dieser Ära definieren, nicht nur für die direkt beteiligten Staaten, sondern für das gesamte internationale System.

Die Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen und die Integrität des Völkerrechts selbst hängen von dieser Wahl ab.

Generalversammlung der Vereinten Nationen - Resolutionsentwurf

Dieser Resolutionsentwurf wird in gutem Glauben und aus Notwendigkeit angeboten, unter Rückgriff auf Prinzipien, die seit Jahrhunderten in den großen juristischen Traditionen der Welt artikuliert wurden und besagen, dass Autorität mit Aufrichtigkeit, Gerechtigkeit und Ehrfurcht vor dem Leben ausgeübt werden muss.

Er wird als Annehmlichkeit und Ressource für jeden Mitgliedstaat oder jede Gruppe von Mitgliedstaaten angeboten, die durch die Generalversammlung einen rechtmäßigen und konstruktiven Weg verfolgen möchten, um die Grenzen der Vetomacht gemäß Artikel 27(3) der Charta der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit dem Interpretationsrahmen der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948) zu klären.

Der Entwurf ist nicht vorschreibend und trägt keinen Eigentumsanspruch. Er ist so gestaltet, dass er von jedem Staat oder jeder Delegation modifiziert, angepasst oder erweitert werden kann, wie es den Erfordernissen des internationalen Friedens und den Zielen der Vereinten Nationen für angemessen hält.

Er wird in der Überzeugung vorgelegt, dass, wo politische Reform unerreichbar bleibt, rechtmäßige Interpretation das sicherste Mittel zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen und zur Bestätigung der Überlegenheit des Völkerrechts über Macht bleibt.

Anfrage um ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den rechtlichen Grenzen der Vetomacht gemäß Artikel 27(3) der Charta der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

Erinnernd an die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen, wie in der Charta festgelegt,

Bestätigend, dass gemäß Artikel 24(1) der Charta die Mitglieder dem Sicherheitsrat primäre Verantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit übertragen und zustimmen, dass der Rat in ihrem Namen handelt,

Anerkennend, dass alle Mitglieder die in Übereinstimmung mit der Charta übernommenen Verpflichtungen in gutem Glauben erfüllen sollen, gemäß Artikel 2(2),

Eingedenk, dass gemäß Artikel 27(3) der Charta eine Partei eines Streits sich bei Entscheidungen unter Kapitel VI und unter Absatz 3 von Artikel 52 der Abstimmung enthält,

Erinnernd an Artikel 96(1) der Charta und Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, die die Generalversammlung ermächtigen, Gutachten zu jeder rechtlichen Frage einzuholen,

Bestätigend, dass die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948) (die „Genozid-Konvention“) eine erga omnes- und jus cogens-Verpflichtung kodifiziert, Genozid zu verhindern und zu bestrafen,

Notiz nehmend von der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs, einschließlich Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnien und Herzegowina v. Serbien und Montenegro) (Urteil vom 26. Februar 2007), das urteilte, dass die Pflicht zur Verhinderung von Genozid in dem Moment entsteht, in dem ein Staat von einem ernsthaften Risiko erfährt oder hätte erfahren müssen,

Anerkennend, dass die Wiener Vertragsrechtskonvention (1969) gewohnheitsmäßiges Völkerrecht zur Vertragsinterpretation und -erfüllung widerspiegelt, einschließlich der Prinzipien guten Glaubens, Ziels und Zwecks und effet utile (Artikel 26 und 31–33),

Bewusst, dass die Ausübung des Vetos mit dem Ziel und Zweck der Charta, dem allgemeinen Völkerrecht und zwingenden Normen übereinstimmen muss und dass ein Missbrauch des Rechts keine rechtlichen Wirkungen erzeugen kann,

Besorgt, dass die Verwendung des Vetos zur Behinderung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts das Risiko birgt, den Rat unfähig zu machen, seine Verantwortungen zu erfüllen, und die Glaubwürdigkeit der Organisation untergräbt,

Entschlossen, rechtlich die Grenzen und rechtlichen Folgen der Verwendung des Vetos gemäß Artikel 27(3) unter solchen Umständen zu klären,

  1. Beschließt, gemäß Artikel 96(1) der Charta der Vereinten Nationen und Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu den in Anhang A zu dieser Resolution dargelegten rechtlichen Fragen zu ersuchen;

  2. Ersucht den Generalsekretär, diese Resolution zusammen mit Anhängen A–C unverzüglich an den Internationalen Gerichtshof zu übermitteln und dem Gerichtshof das faktische und rechtliche Dossier indikativ in Anhang C aufgeführt zur Verfügung zu stellen;

  3. Lädt Mitgliedstaaten, den Sicherheitsrat, den Wirtschafts- und Sozialrat, den Menschenrechtsrat, den Internationalen Strafgerichtshof (innerhalb seines Mandats) und relevante VN-Organe, Agenturen und Mechanismen ein, dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen zu den in Anhang A dargelegten Fragen vorzulegen, und ermächtigt den Präsidenten der Generalversammlung, eine institutionelle Erklärung im Namen der Versammlung vorzulegen;

  4. Ersucht den Internationalen Gerichtshof, falls praktikabel, der Angelegenheit Priorität einzuräumen und Fristen für schriftliche Erklärungen und mündliche Verfahren anzugeben, die der Dringlichkeit inhärent in Fragen mit zwingenden Normen und der Pflicht zur Verhinderung von Genozid angemessen sind;

  5. Ruft den Sicherheitsrat auf, bis zum Gutachten seine Praxis bezüglich des Vetos im Licht der Artikel 1, 2(2), 24 und 27(3) der Charta, der Genozid-Konvention und der Wiener Vertragsrechtskonvention zu betrachten;

  6. Beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer nächsten Sitzung einen Punkt mit dem Titel „Folge zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den Grenzen der Vetomacht gemäß Artikel 27(3) der Charta“ aufzunehmen und sich weiter mit der Angelegenheit zu befassen.

Anhang A — Fragen an den Internationalen Gerichtshof

Frage 1 — Vertragsinterpretation und guter Glaube

  1. Gelten die in den Artikeln 31–33 der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifizierten gewohnheitsmäßigen Regeln der Vertragsinterpretation für die Charta der Vereinten Nationen, und falls ja, wie informieren guter Glaube, Ziel und Zweck und effet utile die Interpretation von Artikel 27(3) in Bezug auf Artikel 1, 2(2) und 24 der Charta?
  2. Insbesondere, darf das Veto in Übereinstimmung mit der Charta ausgeübt werden, wenn seine Wirkung darin besteht, die primäre Verantwortung des Rates zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu frustrieren und Maßnahmen zu behindern, die durch zwingende Normen erforderlich sind?

Frage 2 — Partei eines Streits und Enthaltung

Was ist die rechtliche Bedeutung der Phrase „eine Partei eines Streits enthält sich der Abstimmung“ in Artikel 27(3) der Charta, einschließlich:

  1. der Kriterien zur Bestimmung, ob ein Ratsmitglied eine „Partei eines Streits“ unter Kapitel VI ist; und
  2. ob und wie materielle militärische, finanzielle oder logistische Unterstützung für eine kriegführende Partei ein ständiges Mitglied zu einer „Partei eines Streits“ macht, die zur Enthaltung verpflichtet ist?

Frage 3 — Jus Cogens und die Pflicht zur Verhinderung von Genozid

  1. Begrenzen jus cogens-Normen und erga omnes-Verpflichtungen, einschließlich der Pflicht zur Verhinderung von Genozid gemäß Artikel I der Genozid-Konvention und gewohnheitsmäßigem Völkerrecht, die rechtmäßige Ausübung des Vetos?
  2. Zu welchem Zeitpunkt – insbesondere im Licht der IGH-Rechtsprechung zu ernsthaftem Risiko – entsteht eine Pflicht zum Handeln für den Sicherheitsrat und seine Mitglieder, sodass die Ausübung eines Vetos unvereinbar mit der Charta wäre?

Frage 4 — Rechtliche Folgen eines ultra vires-Vetos

  1. Was sind die rechtlichen Folgen innerhalb des institutionellen Rahmens der VN, wenn ein Veto in bösem Glauben, entgegen jus cogens oder in Verletzung von Artikel 27(3) ausgeübt wird?
  2. Können unter solchen Umständen der Sicherheitsrat oder die VN das Veto als rechtlich unwirksam betrachten, in der Substanz Maßnahmen annehmen oder seine Wirkungen andernfalls ignorieren, soweit notwendig, um die Verantwortungen des Rates gemäß Artikeln 1 und 24 zu erfüllen?
  3. Was sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 25 und 2(2) der Charta angesichts eines angeblich ultra vires-Vetos?

Frage 5 — Beziehung zur Generalversammlung (Uniting for Peace)

Was sind die rechtlichen Implikationen für die Befugnisse der Generalversammlung gemäß Artikeln 10–14 der Charta und Resolution A/RES/377(V) (Uniting for Peace), wenn ein Veto unter den in Fragen 3 und 4 beschriebenen Umständen ausgeübt wird?

Frage 6 — Vertragsrecht

  1. Wie tragen Artikel 26 (pacta sunt servanda) und 27 (inneres Recht keine Rechtfertigung) der Wiener Vertragsrechtskonvention zur Abhängigkeit eines ständigen Mitglieds vom Veto bei, wo eine solche Abhängigkeit die Erfüllung von Charta- oder Genozid-Konventionsverpflichtungen verhindern würde?
  2. Gilt eine Missbrauch-des-Rechts-Doktrin oder das Prinzip, dass ultra vires-Handlungen keine rechtlichen Wirkungen erzeugen, für das Veto in der VN-Rechtsordnung, und mit welchen Folgen?

Anhang B — Wichtige Rechtstexte

Charta der Vereinten Nationen

Wiener Vertragsrechtskonvention (1969)

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)

Internationaler Gerichtshof — Bosnien und Herzegowina v. Serbien und Montenegro (Urteil, 26. Februar 2007)

Anhang C — Indikatives Dossier für den Generalsekretär

Zur Unterstützung des Gerichtshofs wird der Generalsekretär gebeten, ein Dossier zusammenzustellen und zu übermitteln, das unter anderem umfasst:

  1. VN-Charta-Praxis: Repertory of Practice-Einträge zu Artikeln 24 und 27; historische travaux zu Artikel 27(3); Präzedenzfälle zu „Partei eines Streits“-Enthaltungen.
  2. Sicherheitsratsaufzeichnungen: Resolutionsentwürfe und Abstimmungsprotokolle in Situationen mit Massengräueltaten; wörtliche Sitzungsprotokolle, die die Anrufung von Artikel 27(3) oder Enthaltungsverpflichtungen notieren.
  3. Generalversammlungs-Materialien: Resolutionen unter Uniting for Peace; relevante Gutachtenanfragen und nachfolgende Praxis.
  4. IGH-Rechtsprechung: Bosnien v. Serbien (2007); relevante einstweilige Verfügungen und Gutachten zur Charta-Interpretation, jus cogens, erga omnes und institutionellen Befugnissen.
  5. Vertragsrecht: Travaux préparatoires der Wiener Konvention und ILC-Kommentar zu Artikeln 26–33; VN-Sekretariatsmemoranden zur Charta als Vertrag.
  6. Gräueltatenverhinderungskorpus: Berichte des Generalsekretärs; HRC- und COI-Feststellungen; OHCHR- und OCHA-Situationsaktualisierungen; Praxis zu Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Genozid und Massengräueltaten.
  7. Wissenschaftliche und institutionelle Analysen: Materialien anerkannter Völkerrechtsexperten zu Missbrauch des Rechts, ultra vires-Handlungen und dem rechtlichen Effekt von Handlungen in Verletzung zwingender Normen in internationalen Organisationen.

Erläuternde Notiz (nicht operativ)

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